So wirkt sich die Corona-Krise auf die Gefahrgut-Branche aus

Mit der Abstandsregeln, Maskenpflicht und diversen Hygieneverordnungen sind die Auswirkungen des Corona-Virus für jeden Einzelnen hierzulande deutlich zu spüren. Doch über das alltägliche Leben hinaus gelten in vielen Branchen spezielle Bestimmungen – so auch in unserer. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regelungen in der Gefahrgut-Branche, die jetzt in Kraft getreten sind:

1. Gelockerte Transportbedingungen für spezielle Hygieneprodukte

Noch bis Ende August dürfen Transportunternehmen Hygieneprodukte der Verpackungsgruppen I und II, also Stoffe mit geringer und hoher Gefahr, gemäß dem Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR befördern. Das bedeutet, dass diese Produkte von den normalerweise üblichen Transportbedingungen freigestellt sind und die dadurch entstehenden Verstöße geduldet werden. Auf diese Weise steigt beispielsweise die zulässige Gesamtmenge von  Desinfektionsmittel je Beförderungseinheit auf maximal 500 Liter. Darüber hinaus muss das Transportunternehmen die normalerweise erforderlichen Beförderungspapiere nicht zwingend mitführen. Weiterhin ist es bei einer zusammengesetzten Verpackung zulässig, den Innenteil auch ohne Außenverpackung zu transportieren und dadurch auf die entsprechende Kennzeichnung zu verzichten. Die Beförderungseinheit muss nicht, wie es sonst Vorschrift ist, mit einem tragbaren Feuerlöscher von mindestens zwei Kilogramm Löschmittel ausgestattet sein.

2. Sonderregelung für Gefahrgutbeauftragte im Seeverkehr

Jeder, der Gefahrgüter transportiert, muss eine sogenannte Schulungsbescheinigung mitführen. Diese Bescheinigung, auch Gefahrgutführerschein genannt, muss er unter normalen Bedingungen regelmäßig verlängern. Kann ein Gefahrgutbeauftragter im Seeverkehr die abgelaufene Bescheinigung aufgrund der aktuellen Situation nicht verlängern, bleibt diese ausnahmsweise trotzdem länger gültig, nämlich bis zum 30. November 2020. Das gilt für alle Bescheinigungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 ablaufen.

3. Beförderung infektiöser Materialien

Patientenproben sowie medizinische Abfälle, die mit Covid-19 belastet sind oder sein könnten, gelten als sogenannte ansteckungsgefährliche Stoffe und erfordern daher einen entsprechenden Transport: Das jeweilige Transportunternehmen muss aus diesem Grund dafür sorgen, dass ihre Verpackung der Verpackungsanweisung P 650 entspricht. Das bedeutet beispielsweise, dass die Verpackung aus drei Bestandteilen bestehen muss, wobei entweder die mittlere oder die äußerste Hülle starr sein müssen. Es ist darüber hinaus Pflicht, die Außenverpackung mit einer Raute und der Buchstaben-Zahlen-Folge UN3373 sowie der jeweiligen Bezeichnung – etwa „biologischer Stoff, Kategorie B” – zu versehen.

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