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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer ist (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Abweichende Bedingungen und Erklärungen der Besteller werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der ABG des Käufers die Lieferung an ihn vorhaltlos ausführen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Bedingungen oder des sonstigen Vertragsinhaltes berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Verteuerungen unseres Bezugspreises durch unseren Vorlieferanten um mehr als 10 % berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind in jeder Hinsicht, insbesondere hinsichtlich bezüglich Preis, Menge und Lieferfrist, freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

3. Lieferzeit

Lieferfristen sind nach bestem Wissen ermittelt. Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2-3 Wochen nach Auftragseingang. Teillieferungen sind zulässig.

Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer unverzüglich informieren und gleichzeitig eine voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wen wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere ist eine Mahnung des Käufers erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4. Lieferung, Gefahr

Die Lieferung erfolgt ab dem von uns bestimmten Auslieferungslager oder ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Versandweg und Versandart bestimmen wir, soweit der Besteller keine besonderen Anordnungen trifft. Verpackung zum Selbstkostenpreis.

Wir haften nicht für den billigsten Versand. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5. Preise, Bezahlung

Maßgeblich sind unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich Versandkosten. Unsere Rechnungen sind ab Rechnungsdatum und Lieferung der Ware binnen 8 Tagen mit 2% Skonto zu zahlen, sofern umseitig nichts anderes bestimmt ist.

Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen EZB-Diskontsatz zu erheben. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Einzelanfertigungen können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Alle Zahlungen müssen unmittelbar an uns erfolgen.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den verkauften Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn er alle unsere gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung getilgt hat.Der Käufer ist insbesondere nicht berechtigt, diese Waren Dritten zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  3. Der Käufer ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen bis auf Widerruf. Für diesen Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnissen zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gelten. Wenn die gelieferte Ware verarbeitet, mit anderen Gegenständen Dritter vermischt oder verbunden wird und das Eigentum an den Waren dieser Dritter bestehen bleibt, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeitenden, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

    Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung neben uns bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 2 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

  4. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur teilweisen Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Mängelhaftung

Grundlage der Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als solche Vereinbarung gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Shore-A-Härteangaben verstehen sich für den Toleranzbereich + 3 bei Thermoplasten und + 5 bei Elastomeren. Handelsübliche Abweichungen im Ausfall, Gewicht und Farbe berechtigen nicht zu Beanstandungen der Lieferung. Eine Garantie für Farbbeständigkeiten kann bei Kunststoffen nicht übernommen werden. Für öffentliche Äußerungen Dritter übernehmen wir keine Haftung.

Rügen bezüglich offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich und uns gegenüber spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich erfolgen. Bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel sind Rügen innerhalb derselben Frist ab Entdeckung uns schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge erlöschen sämtliche Mängelansprüche.

Mängelbeseitigung wegen mangelhafter Leistung, Nichtlieferung, positiver Vertragsverletzungen oder sonstigem Rechtsgrund wird nur in Form von Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen, nach Wahl der Geschäftsleitung gewährt, für die gleichen Bedingungen wie für die Lieferungen gelten. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Schadensersatz

  1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  2. Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

10. Zurückbehaltung und Aufrechnung

Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Ziffer 7 dieser AVB unberührt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von Käufer und Verkäufer ist Wiesbaden. Gerichtsstand ist Wiesbaden. Deutsches Recht ist anwendbar. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

Stand der AVB: Juli 2024

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